Die Änderungen im Niedersächsischen Gaststättengesetz sorgten vor einigen Wochen für Aufregung. Als Erleichterung sollte es dienen, brachte jedoch Probleme mit sich, die
zuvor vermutlich nicht bedacht worden sind. Erleichtert deshalb, weil es nun nur noch einer “Anzeige” bei den Genehmigungsbehörden (Städte, Samtgemeinden u. Gemeinden) bedarf, Probleme,
weil diese Anzeige und Genehmigung an Bedingungen geknüpft war, die zu Missverständnissen und Hindernissen führte. Hier ging es um den Nachweis der Zuverlässigkeit des Anzeigenden, die
laut Aussage der gesetzlichen Vorschriften jedes Mal aufs Neue auch mit einem Führungszeugnis nachgewiesen werden sollten bzw. müssten. Das hätte zur Folge, dass bei jeder Veranstaltung
eines Vereines ein verantwortliches Vereinsmitglied (meistens der Vorsitzende) entsprechende Nachweise und das Führungszeugnis vorlegen muss.
Aus dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr folgte nun ein Anwendungshinweis zum Niedersächsischen Gaststättengesetz:
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