Liebe Niedersächsische Schützenvereine,

gemäß § 26 (1) 2.Satz der neuen Nds. Verordnung gegen die Verbreitung des Corona-Virus mit Wirkung zum 13.07.2020 ist die Sportausübung ohne Abstandshaltung zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt.

Zwecks Bestätigung haben wir bei der LSB-Hotline nachgefragt, die in Rücksprache mit dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport daraufhin die Rückmeldung gegeben hat, dass dies auch für das Sportschießen und somit für die nebeneinander liegenden Schießbahnen gilt. D.h., es müssen jetzt keine Schießbahnen mehr zwischen den Schützen frei gehalten werden, wenn die Schießgruppe nicht aus mehr als 30 Personen besteht.

Selbstverständlich sind weiterhin die in § 3 und § 4 festgelegten Maßnahmen für das Hygienekonzept sowie die Datenerhebung und Dokumentation zu berücksichtigen.

Möglicherweise legen die Kommunen und Landkreise vor Ort weitergehende Regelungen fest. In diesen Fällen sind ggfs. die Vor-Ort-Gegebenheiten mit den Kommunen bzw. Landkreisen direkt abzustimmen. Auf diese E-Mail kann entsprechend verwiesen werden.

Die Verordnung kann sich jederzeit in beide Richtungen verändern. Es ist aber seitens der Landesregierung angedacht, bis zum 31.08.2020 keine Veränderungen mehr vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

i. A.

Ulrich Nordmann

Geschäftsführer

SCHÜTZENBUND NIEDERSACHSEN e.V.
Wilkenburger Straße 30
30519 Hannover

 

 

 

Niedersächsische Verordnungzur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)

vom 10. Juli 2020

 

§26 Sport, Fitnessstudios

(1) 1Die Sportausübung ist zulässig, wenn

1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,

2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführtwerden.

2Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt und die Kontaktdaten der Sportausübenden nach §4 erhoben und dokumentiert werden.

(2) 1Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei einer Sportausübung zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer das Abstandsgebot nach §1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 einhält. 2Beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauermehr als 50, so ist zusätzlich sicherzustellen, dass

1. die Zuschauerinnen und Zuschauer sitzend die Sportausübung verfolgen,

2. Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach §3 getroffen werden und

3. die Kontaktdaten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers nach §4 erhoben und dokumentiert werden. 3Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer darf 500 Personen nicht übersteigen.

(3) Neben den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Fitnessstudios zur Erhebung und Dokumentation der Kontaktdaten jeder Kundin und jedes Kunden nach §4 verpflichtet.

...

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. 2Abweichend vonSatz 1 tritt §5 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

(2) Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virusvom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 223), wird aufgehoben.

 

 

Den kompletten Text der Niedersächsischen Verordnung finden sie unter: 

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus

Niedersächsische Verordnungzur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

 

Für das Verhalten auf Sportanlagen geben die sportartspezifischen Konzepte des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Sportfachverbände Orientierungshilfen: