Stand: 01.10.2008

Das Waffengesetz 2003 und die Allgemeinen Waffengesetzverordnungen

sowie Änderungen des Waffengesetzes vom 01.04.2008.

Entwicklung:

Unter dem Eindruck unserer Geschichte und des Terrors der Baader/Meinhoff –Bande gab es aus bestimmten politischen Kreisen ständigen Druck, das relativ liberale Waffenrecht in Deutschland zu verschärfen, aber erst unter dem Eindruck der tragischen Ereignisse von Erfurt am 26.04.2002 wurde das WaffRNeuRegG am 11.10.2002 erlassen und trat mit erheblichen Einschnitten für den Waffenbesitz, das Schießen und die Aufbewahrung von Waffen und Munition am 01.04.2003 als Waffengesetz 2003 in Kraft.

Am 01.04. 2008 wurde das Gesetz erneut verschärft und trat am 01.10.2008 in Kraft.

Auch die Allgemeine Waffenrechtsverordnung (AWaffV) wurde geändert.

In dieser Zusammenfassung sind die Änderungen sind mit einen Ä.: gekennzeichnet.

  Die wichtigsten Änderungen :

Das Bedürfnis, bisher  Erwerbsvoraussetzung wird zur Umgangsvoraussetzung, d.h. wer den Schießsport aufgibt, muß seine Waffen abgeben oder unbrauchbar machen.

Bei Waffenbesitzern wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Bei Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung der Waffen darf die Polizei oder die zuständige Behörde ohne richterlichen Beschluss den Aufbewahrungsort der Waffen betreten.

Faustfeuerwaffen müssen in einem Sicherheitsschrank Stufe O der neuen Euro-Norm DIN/ EN 1143-1oder einem Schrank Stufe B der alten Norm VDMA 24992. Bis zu 10 erlaubnispflichtige Langwaffen können in einen Schrank Stuf A der Norm 24992 aufbewahrt werden. Auch andere Waffen (z.B. Blankwaffen, Armbrüste, Schreckschuss-, Reizstoff- und Luftdruckwaffen sowie Reizgas und Elektroschockgeräte ) müssen gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden.

Sportschützen müssen mindestens 12 Monate regelmäßig am Schießen teilgenommen haben, bevor sie eine eigene erlaubnispflichtige Waffe erwerben dürfen.

Es darf nur nach einer zugelassenen Sportordnung geschossen werden. Alle Übungen im Laufen, aus einer Deckung oder auf plötzlich auftauchende Scheiben sind verboten. Mannscheiben oder Scheiben, die eine menschliche Silhouette zeigen sind verboten.

Bedürfnisbescheinigungen für die erste Kurzwaffe oder halbautomatische Langwaffen darf nur ein anerkannter Schießsportverband ausstellen. (Bisher durfte das der Verein)

Schießsportverbände müssen vom Bundesverwaltungsamt anerkannt sein, dazu müssen sie mindestens 10.000 Mitglieder haben.

Ä.: Das Bundesverwaltungsamt hat die Möglichkeit der isolierten Anerkennung kleinerer Schießsportverbände nach einer Ausnahmeregelung.

Generell wird für Sportschützen ein Regelbedürfnis für zwei Kurzwaffen und 3 halbautomatische Langwaffen anerkannt. Für zusätzliche Wettkampfdisziplinen können weiter Waffen erworben werden, jedoch nie mehr als 2 in sechs Monaten.

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ für Sportschützen wurde erweitert. Neben Einzelladern mit glatten und mit gezogenen Läufen dürfen auch Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Perkussionslang- und Kurzwaffen mit dieser Karte erworben werden. Der Schießsportverband des DSB bescheinigt das Bedürfnis zum Erwerb der 1. Waffe in der gelben WBK. Danach kann der Schütze auch Waffen für Disziplinen anderer Schießsportverbände erwerben.

Bei einer erneuten Bedürfnisprüfung nach 3 Jahren ist der Verband nicht in der Pflicht das Bedürfnis für alle in der WBK eingetragenen Waffen erneut zu bescheinigen. Diesen Nachweis muss der Schütze anhand seines Schießbuches selbst erbringen.

Der Erwerb von großkalibrigen Kurzwaffen ist in der Regel erst an dem 25. Lebensjahr zulässig. Ab dem 21. Lebensjahr kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn der Erwerber seine geistige Reife mit einem medizinischen Fachgutachten belegen kann.

Die WBK für Erben. Ä.: Beim so genannten Erbenprivileg ist wie 2003 angekündigt nach 5 Jahre eine Neubewertung vorgenommen worden. Erben die nicht sachkundig sind und kein eigenes Bedürfnis nachweisen können, müssen die Waffen mit einen Blockiersystem unbenutzbar machen lassen. Erste Systeme sind bei der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zur Prüfung vorgelegt. Solange keine geeigneten Systeme zugelassen sind, gilt eine Duldung der bisherigen Regelung. Die Aufbewahrungspflicht der blockierten Waffen  gemäß § 36 WaffG ist von der Neuregelung nicht berührt.

Ä.: § 10 Abs. 3 WaffG Die Erlaubnis zum nichtgewerblichem Laden von Munition    nach § 27 SprengG schließt ein, dass die selbst hergestellte Munition auch besessen werden darf. (Das gilt auch für Munition, für die der Erlaubnisinhaber keine Erwerbsberechtigung hat, aber nur bis max. 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisscheins.)

Ä.: § 42 a WaffG  Führungsverbot für Anscheinswaffen.( dazu gehören auch echt aussehende Spielzeugpistolen aus Plastik, Softair-Waffen oder unbrauchbar gemachte echte Waffen , neonfarbige Waffenteile heben den Anschein auf ) ferner für Hieb- und Stoßwaffen ( Bajonette, Degen, Säbel etc.) sowie  für Messer mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm Länge.

Das Verbot gilt nicht bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen, nicht für den Transport in einem verschlossenen Behälter oder wenn für das Führen der Gegenstände ein berechtigtes Interesse vorliegt. ( Angeln, Jagd, Picknick   im Freien etc.)

Ä.: Der Besitz von Vorderschaftrepetierern ist verboten, sofern die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. ( Entfernt man bei einer normalen Vorderschaft-Repetierflinte den Schaft hinter dem Pistolengriff, so wird aus der Flinte eine Pump-Gun und diese fällt unabhängig von der Lauflänge unter die „Verbotenen Gegenstände“ gem.WaffG )

Ä.:  §3 Abs. 3 WaffG  Die Ordnungsbehörde kann Ausnahmegenehmigungen von der Alterserfordernis beim Schießen  „allgemein oder für den Einzelfall“ zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen ( Schützenfeste etc.) und öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen.

Hans Gronemeyer  (Referent für Waffensachkunde Kreisschützenverband Rotenburg)

siehe dazu Auzüge aus dem Waffengesetz

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das komplette Merkblatt incl. Auszüge

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